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BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einziehung eines Erbscheins ; Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ; Errichtung eines Testaments
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- BayObLG, 18.03.1965 - BReg. 1b Z 4/65
Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Erklärung eines Erbverzichts in …
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
(rechtswirksamen) Erbvertrag begründet werden (BayObLGZ 1965, 86/90 mit weiteren Nachweisen, eine andere Frage ist, inwieweit ein an sich wegen Formmangels nichtiger Erbvertrag nach den Grundsätzen von Treu und Glauben doch rechtswirksam sein kann; hierzu BGHZ 23, 249).Ebenso wie die Erbenstellung nur auf Grund besonders geregelter Tatbestände erworben werden kann (oben 1 c), sind, auch die Voraussetzungen, unter denen ein Erbe wegfallen kann, im Gesetz erschöpfend geregelt; die Erbenstellung kann nicht aus Gesichtspunkten des § 242 BGB angezweifelt werden (BayObLGZ 1965, 86/90; vgl. auch Beschluß vom 11.3.1964, BReg. 1 Z 131/63).
- BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63
Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
Die vollzogene Einziehung kann zwar nicht rückgängig gemacht werden; die Einziehungsanordnung kann jedoch im Wege der (weiteren) Beschwerde mit dem Siel der Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BGHZ 40, 54/56; BayObLGZ 1958, 109/111 und ständige Rechtsprechung).Die Auffassung des Landgerichts, die Einziehung erfordere nicht den Nachweis der Unrichtigkeit des Erbscheins, sondern es genüge, wenn die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins erschüttert ist, entspricht nach der Sachlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 54), der sich der Senat in einem Beschluß vom 6.10.1965 (BReg. 1 b Z 99/65; vgl. auch BayObLGZ 1965, 457/459) angeschlossen hat.
- BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56
Veräußerung des vermachten Gegenstandes
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
Jede vom Wortlaut des Testaments nicht ohne weiteres gedeckte Auslegung setzt voraus, daß sie in dem Testament eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage hat (BayObLGZ 1965, 166/173; KG NJW 1963, 766/768; vgl. BGHZ 22, 357/360).
- BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56
Formlose Hoferbenbestimmung
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
(rechtswirksamen) Erbvertrag begründet werden (BayObLGZ 1965, 86/90 mit weiteren Nachweisen, eine andere Frage ist, inwieweit ein an sich wegen Formmangels nichtiger Erbvertrag nach den Grundsätzen von Treu und Glauben doch rechtswirksam sein kann; hierzu BGHZ 23, 249). - BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59
Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
Richtig ist auch, daß die Witwe trotz dem in dem genannten Vertrag enthaltenen Verzicht auf ihr gesetzliches Erbrecht durch Verfügung von Todes wegen zur Erbin eingesetzt werden konnte (BGHZ 30, 261/267). - RG, 11.10.1906 - IV 286/06
Erbschein
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
Auch wenn die Frage zu bejahen wäre, wäre durch den genannten Vertrag die Miterbenstellung von K. R. nicht beseitigt worden, und K. R. müßte nach wie vor im Erbschein als Miterbe angegeben werden (RGZ 64, 173). - RG, 23.11.1909 - VII 91/09
Vertragliche Anerkennung eines nichtigen Testaments
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
Zwar ist es denkbar, Vergleiche über die Gültigkeit oder die Auslegung von Testamenten mit der Wirkung zu schließen, daß eine etwa angefallene Erbschaft an den Vertragsgegner veräußert wird ( § 2385 BGB ; vgl. die Beispiele in RGZ 72, 209; RG JW 1905, 721 12 und 1910, 998 3 ); die vergleichsweise Anerkennung macht ein nichtiges Testament aber nicht gültig (RGZ 72, 209/210;… KG a.a.O.). - BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65
Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung …
Auszug aus BayObLG, 19.07.1966 - BReg. 1b Z 22/66
Die Auffassung des Landgerichts, die Einziehung erfordere nicht den Nachweis der Unrichtigkeit des Erbscheins, sondern es genüge, wenn die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins erschüttert ist, entspricht nach der Sachlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 54), der sich der Senat in einem Beschluß vom 6.10.1965 (BReg. 1 b Z 99/65; vgl. auch BayObLGZ 1965, 457/459) angeschlossen hat.